§ 50 HWG - Ablösung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
Die Freie und Hansestadt Hamburg kann die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht zulassen. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erschließungsbeitrages. Die Ablösung ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.