§ 46 HWG - Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird vorbehaltlich des Absatzes 2 nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 128 Absatz 1 Nummer 2 BauGB), wird nach Einheitssätzen ermittelt. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe der Einheitssätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei dürfen die durch Rechtsverordnung festzulegenden Einheitssätze nicht um mehr als 2,5 vom Hundert erhöht und der Zeitraum für eine Anpassung von einem Jahr nicht unterschritten werden.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.