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§ 48 HWG - Kostenspaltung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

Der Erschließungsbeitrag kann selbstständig erhoben werden für

  1. 1.
    den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage,
  2. 2.
    die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen,
  3. 3.
    die erstmalige Herstellung der Gehwege einschließlich der Nebenflächen,
  4. 4.
    die erstmalige Herstellung der Parkflächen,
  5. 5.
    die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Beleuchtung der Erschließungsanlage,
  6. 6.
    die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlage.