§ 48 HWG - Kostenspaltung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
Der Erschließungsbeitrag kann selbstständig erhoben werden für
- 1.den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage,
- 2.die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen,
- 3.die erstmalige Herstellung der Gehwege einschließlich der Nebenflächen,
- 4.die erstmalige Herstellung der Parkflächen,
- 5.die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Beleuchtung der Erschließungsanlage,
- 6.die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlage.