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§ 46 HWG - Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird vorbehaltlich des Absatzes 2 nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 128 Absatz 1 Nummer 2 BauGB), wird nach Einheitssätzen ermittelt. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe der Einheitssätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei dürfen die durch Rechtsverordnung festzulegenden Einheitssätze nicht um mehr als 2,5 vom Hundert erhöht und der Zeitraum für eine Anpassung von einem Jahr nicht unterschritten werden. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 2 betragen die Einheitssätze für die erstmalige Herstellung von

1.Fahrbahnen mit einer bituminösen Tragschicht in einer Stärke von
a)22 cm bis 30 cm (Bauklassen I bis III) oder mit Natursteinpflaster125,00 Euro/m2
b)12 cm bis 18 cm (Bauklassen IV bis V) oder mit Betonsteinpflaster112,00 Euro/m2
c)8 cm (Bauklasse VI)81,00 Euro/m2
2.Mischflächen im Sinne von § 45 Absatz 1 und Parkflächen 92,00 Euro/m2
3.nicht befahrbaren Wegen beziehungsweise Nebenflächen im Sinne von § 45 Absatz 1
a)mit einer Befestigung aus Asphalt, Betonplatten, Pflaster oder anderem gleichwertigen Material 43,00 Euro/m2
b)mit einer Befestigung aus Schlacke, Kiessand oder anderem gleichwertigen Material 25,00 Euro/m2
c)als offene Entwässerungseinrichtungen35,00 Euro/m2
d)als gärtnerisch angelegte Flächen (Grünanlagen)43,00 Euro/m2
4.Beleuchtungseinrichtungen (je m2 Erschließungsanlage) 5,00 Euro/m2
5.Entwässerungseinrichtungen (je m2 Erschließungsanlage)
a) Regenwassersiele24,00 Euro/m2
b)Doppel- und Mischwassersiele11,00 Euro/m2
c)Straßenabläufe einschließlich Anschlussleitungen5,00 Euro/m2
6.Bäumen1.023,00 Euro je Stück.

(3) Die Einheitssätze nach Absatz 2 gelten auch für die Erweiterung und die Herstellung bisher vorhandener Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen nach § 52 Absatz 1 Nummern 2 bis 4.

(4) Der Einheitssatz für die Verbesserung der Erschließungsanlagen durch Aufbringen von bituminösen Überzügen auf Pflasterfahrbahnen beträgt 63,00 Euro/m2.

(5) Für die Verbesserung der Nebenflächen und der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen gelten die Einheitssätze nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummern 4 und 5 entsprechend.

(6) Werden Teilanlagen einer Erschließungsanlage zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt oder ausgebaut, ist der beitragsfähige Aufwand jeweils nach dem Einheitssatz zu ermitteln, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungs- oder Ausbauarbeiten für die jeweilige Teileinrichtung gilt. Erstreckt sich die Herstellung einer Teilanlage über mehrere Jahre, so ist der Einheitssatz maßgebend, der in dem Zeitpunkt gilt, bis zu dem der überwiegende Teil der Herstellungsarbeiten an der Teilanlage abgeschlossen worden ist.

(7) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.