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  • ab 01.01.2005 (außer Kraft)

§ 14 SDschG - Schatzregal (1)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Amtliche Abkürzung
SDschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben.