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§ 13 SDschG - Ablieferung (1)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Amtliche Abkürzung
SDschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Wenn zu befürchten ist, dass sich der Zustand eines Fundes verschlechtert oder dieser der Öffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung verloren geht, kann das Land die Ablieferung eines Fundes gegen angemessene Entschädigung verlangen. Macht das Land von diesem Recht keinen Gebrauch, geht es auf den Landkreis oder den Regionalverband, dann auf die Gemeinde über. Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.

(2) Der Ablieferungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.
    seit dem Bekanntwerden oder der Fundanzeige drei Monate verstrichen sind und keine der berechtigten Körperschaften sich innerhalb dieser Frist den Ablieferungsanspruch vorbehalten hat,
  2. 2.
    ein Ablieferungsangebot der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht innerhalb von drei Monaten angenommen worden ist.

(3) Über die Voraussetzungen einer Ablieferung entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die Landesdenkmalbehörde.

(4) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch die Landesdenkmalbehörde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. Mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen kann die Entschädigung in anderer Weise als durch Geld geleistet werden. Einigen sich die oder der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über die Höhe der Entschädigung, setzt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft als Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.