Versionsverlauf

§ 16 SDschG - Enteignung (1)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Amtliche Abkürzung
SDschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Beschaffenheit oder das Erscheinungsbild eines in die Denkmalliste eingetragenen Kulturdenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zu Gunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts zulässig, soweit deren Aufgabe oder satzungsgemäßer Zweck dem mit der Enteignung erfolgten Ziel entspricht. Die Enteignung erfolgt auf Antrag der Landesdenkmalbehörde zu Gunsten des Landes oder, soweit deren Einverständnis hergestellt ist, zu Gunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

(2) Die Enteignung wird vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft als Enteignungsbehörde durchgeführt.

(3) Für die Enteignung von unbeweglichen Sachen oder damit verbundenen Rechten finden die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Für das Verfahren zur Enteignung beweglicher Sachen oder damit verbundener Rechte gelten § 107 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 108 Abs. 1 und 3, die §§ 110 und 111, § 112 Abs. 1 und 3 sowie § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Buchstabe c) und 5 bis 7 des Baugesetzbuchs sinngemäß; für die Entschädigung gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.