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§ 8 SDschG - Veränderung von Baudenkmälern und Denkmalbereichen (1)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Amtliche Abkürzung
SDschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Baudenkmäler dürfen nur mit Genehmigung

  1. 1.
    zerstört oder beseitigt,
  2. 2.
    an einen anderen Ort verbracht,
  3. 3.
    in ihrem Bestand verändert,
  4. 4.
    in ihrem Erscheinungsbild verändert,
  5. 5.
    mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen

werden, soweit in den Absätzen 9 und 10 oder in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Genehmigung bedarf auch, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals nicht nur vorübergehend beeinträchtigen, errichten, anbringen, ändern oder beseitigen will, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Veränderungen des Erscheinungsbildes von Denkmalbereichen bedürfen der Genehmigung, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 dies vorschreibt.

(4) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Maßnahme und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Fotografien, Dokumentationen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, beizufügen. Die Landesdenkmalbehörde kann, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, vorbereitende Untersuchungen und Gutachten, ausgenommen solche über den Denkmalwert, verlangen. Fehlende Unterlagen, Untersuchungen und Gutachten sollen innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang des Antrags angefordert werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags mitzuteilen.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen.

(6) Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen, dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Arbeiten nur nach einem von der Landesdenkmalbehörde genehmigten Plan und unter ihrer Aufsicht oder der Aufsicht einer oder eines von ihr benannten Sachverständigen ausgeführt werden und zu dokumentieren sind.

(7) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt wird. Diese Frist kann um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn zur Erteilung der Genehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde erforderlich ist.

(8) Erfordert eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung, so schließt diese die Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 ein. Absatz 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde, wenn in der Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler, ihre Umgebung oder Denkmalbereiche betroffen sind. Der Landesdenkmalbehörde obliegt die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils der Entscheidung nach Satz 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(9) Genehmigungsfrei sind:

  1. 1.
    Instandsetzungsmaßnahmen, die sich nur auf Teile der baulichen Anlage auswirken, die für ihren Denkmalwert ohne Bedeutung sind,
  2. 2.
    Instandsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5, Absatz 2 und 3, wenn eine Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder eine im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde erlassene Örtliche Gestaltungsvorschrift nach § 19 Festsetzungen für diese Maßnahmen enthält und die Maßnahmen diesen Festsetzungen entsprechen,
  3. 3.
    die regelmäßige Pflege von Grünflächen wie das Mähen von Rasenflächen und das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern.

(10) Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht nach Absatz 9 genehmigungsfrei sind, sind der Landesdenkmalbehörde mit einer genauen Beschreibung der Arbeiten anzuzeigen. Mit der Ausführung der Maßnahmen darf frühestens einen Monat nach Abgabe der Anzeige begonnen werden; die Landesdenkmalbehörde kann die Durchführung der Arbeiten vor Ablauf der Frist gestatten. Die Landesdenkmalbehörde kann Instandsetzungsmaßnahmen untersagen, soweit überwiegende Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entgegenstehen oder solange die Beschreibung nach Satz 1 nicht vorliegt.