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§ 23 SDschG - Kirchliche Kulturdenkmäler (1)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Amtliche Abkürzung
SDschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Bei Entscheidungen über Kulturdenkmäler, die der Religionsausübung dienen, sind die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten religiösen Belange zu beachten. Erkennt die Landesdenkmalbehörde die geltend gemachten religiösen Belange nicht an, entscheidet die zuständige kirchliche Oberbehörde oder die entsprechende Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft im Benehmen mit der Landesdenkmalbehörde.

(2) Für klösterliche Verbände gilt Absatz 1 entsprechend.