§ 48 LWO - Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3.1/3
(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein; darauf ist die Wählerin oder der Wähler bei Bedarf hinzuweisen.
(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Hierauf ist hinzuweisen.
(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.