§ 44 LWO - Ausstattung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3.1/3
Die Gemeinde übergibt jeder Wahlvorsteherin und jedem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.
den Vordruck der Wahlniederschrift,
- 5.
den Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.
Abdrucke des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
- 7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug aus ihr mit dem Hinweis auf die Wahlzeit und den Angaben nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 des § 42 Absatz 1 Satz 2,
- 8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 9.
Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel und Wahlscheine.