§ 49 LWO - Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheines
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3.1/3
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheines nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Diese oder dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. Einen Wahlschein, der für einen anderen Wahlkreis gültig ist und bei dem kein Zweifel über den rechtmäßigen Besitz besteht, gibt sie oder er der Wählerin oder dem Wähler mit einem entsprechenden Hinweis zurück.