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  • ab 01.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 15 LBesG - Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Amtliche Abkürzung
LBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens die Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(2) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn die oder der Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.