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§ 37 SchiedsO

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsO,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Schiedsleute erheben für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.