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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 10 EntschVO NRW - Regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)
Amtliche Abkürzung
EntschVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

Die Aufwandsentschädigungssätze nach den §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 4 erhöhen sich jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2025, um zwei Prozent. Das für Kommunales zuständige Ministerium macht die jeweils geltenden Entschädigungssätze öffentlich bekannt.