§ 6 EntschVO NRW - Ersatz des Verdienstausfalls und Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EntschVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Der durch die Wahrnehmung des kommunalpolitischen Ehrenamtes entgangene Arbeitsverdienst aus selbstständiger oder unselbständiger Arbeit ist mindestens in Höhe eines Regelstundensatzes zu ersetzen. Der Regelstundensatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung. In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden. Die Verdienstausfallentschädigung darf einen Höchstbetrag von 84,00 Euro je Stunde nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze gilt auch in den Fällen der Absätze 2 und 3.
(2) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, deren Höhe im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
(3) Auf Antrag ist abhängig Erwerbstätigen der tatsächlich entstandene Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(4) Entgangener Gewinn aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt beim Ersatz des Verdienstausfalls außer Betracht.
(5) Personen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhalten auf Antrag eine Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes. Der Stundenpauschalsatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Dies umfasst insbesondere solche Personen, die als pflegebedürftig nach § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, anerkannt sind. Betreuungsbedürftige Personen sind insbesondere Minderjährige unter 14 Jahren. Ein Aufwendungsersatz für die entgeltliche Pflege oder Betreuung durch Dritte nach § 45 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nicht für die Zeiträume, für die die Entschädigung nach Satz 1 geleistet wird oder die durch Leistungen der Sozialkassen refinanziert werden.
(6) Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 ist, dass die Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist und dies im Rahmen der jeweiligen Antragstellung glaubhaft gemacht wird. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. In der Regel ist sie auf Werktage im Zeitraum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet nicht den Sonntag. Entsprechendes gilt für die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 5.