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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 9 EntschVO NRW - Veränderung von Einwohnerzahlen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)
Amtliche Abkürzung
EntschVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

Für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach § 2 und § 3 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d) geändert worden ist, der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben. Eine Veränderung der Einwohnerzahlen ist bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.