§ 3 EntschVO NRW - Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Kreistage
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EntschVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Mitglieder der Kreistage in Kreisen
- 1.
mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 387,60 Euro oder für die Teilpauschale 316,20 Euro und
- 2.
mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohner für die Vollpauschale 494,70 Euro oder für die Teilpauschale 423,30 Euro.
(2) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Kreisen
- 1.
mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,80 Euro und
- 2.
mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51 Euro.