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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 EntschVO NRW - Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Kreistage

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)
Amtliche Abkürzung
EntschVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

(1) Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Mitglieder der Kreistage in Kreisen

  1. 1.

    mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 387,60 Euro oder für die Teilpauschale 316,20 Euro und

  2. 2.

    mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohner für die Vollpauschale 494,70 Euro oder für die Teilpauschale 423,30 Euro.

(2) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Kreisen

  1. 1.

    mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,80 Euro und

  2. 2.

    mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51 Euro.