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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 EntschVO NRW - Berücksichtigung besonderer Funktionen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)
Amtliche Abkürzung
EntschVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

(1) Für die jeweils erste ehrenamtliche Stellvertretung einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten auf Ebene der Gemeinden und Kreise wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 gezahlt. Für weitere ehrenamtliche Stellvertretungen wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des eineinhalbfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 gezahlt.

(2) Die oder der jeweilige Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des neunfachen Satzes der Vollpauschale nach § 4. Die stellvertretenden Vorsitzenden erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des sechsfachen Satzes der Vollpauschale nach § 4.

(3) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 Absatz 2, sofern die Hauptsatzung eine Regelung nach § 36 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung vorsieht. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 wird für die erste und die zweite Stellvertretung einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirksvorstehers der einfache Satz der Vollpauschale, für weitere Stellvertretungen wird die Hälfte des einfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 Absatz 2 gezahlt.

(4) Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 260,10 Euro. Sofern diese Mitglieder eines Rates sind, wird die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 als zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt. Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz der Auslagen, die ihr oder ihm durch die Erledigung der übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind, bleibt unberührt.

(5) Die Vorsitzenden von Ausschüssen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des einfachen Satzes der Vollpauschale nach den §§ 2, 3 oder 4. Soweit die Aufwandsentschädigung für Vorsitzende der Ausschüsse als Sitzungsgeld gewährt wird, entspricht dieses der Höhe nach der jeweiligen zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Im Falle einer Verhinderung der oder des Vorsitzenden erhält das Mitglied, welches den Vorsitz in der Sitzung führt, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes nach den §§ 2, 3 oder 4.

(6) Fraktionsvorsitzende in Räten und Kreistagen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3. Fraktionsvorsitzende in Räten und Kreistagen von Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3. Stellvertretungen von Fraktionsvorsitzenden nach Satz 2 erhalten nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des eineinhalbfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3. Sofern die Hauptsatzung in kreisfreien Städten eine Regelung nach § 36 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthält, erhält die oder der Fraktionsvorsitzende einer Fraktion in einer Bezirksvertretung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des einfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 Absatz 2.

(7) Fraktionsvorsitzende von Fraktionen in den Landschaftsversammlungen sowie in der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des sechsfachen Satzes der Vollpauschale. Deren jeweilige Stellvertretungen erhalten nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung oder des § 12 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Vollpauschale nach § 4.

(8) Sofern der jeweilige Fraktionsvorsitz im Wege einer Doppelspitze ausgeübt wird, wird die zusätzliche Aufwandsentschädigung geteilt und jeweils hälftig ausgezahlt. Wenn der Fraktion eine zusätzliche Entschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende nach Absatz 6 Satz 3 zusteht und anstelle der Bestellung einer Stellvertretung eine Doppelspitze gebildet wird, wird die Summe der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für Fraktionsvorsitz und stellvertretenden Fraktionsvorsitz geteilt und jeweils hälftig ausgezahlt.