Versionsverlauf


  • ab 01.08.1966 (aktuelle Fassung)

§ 21 VereinsGDV - Anmelde- und Auskunftspflicht ausländischer Vereine

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VereinsGDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-1-1

(1) Für ausländische Vereine, die im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten, gelten die §§ 19, 20 entsprechend. Die Anmelde- und Auskunftspflicht obliegt auch den Personen, die diese organisatorischen Einrichtungen leiten. Zuständig sind die Behörden der Länder, in denen sich organisatorische Einrichtungen des Vereins befinden. Besteht in einem Land der organisatorische Schwerpunkt, ist nur die Behörde dieses Landes zuständig.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausländervereine, die ihren Sitz in Deutschland, jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Vereinsgesetzes haben.