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  • ab 01.08.1966 (aktuelle Fassung)

§ 19 VereinsGDV - Anmeldepflicht für Ausländervereine

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VereinsGDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-1-1

(1) Ausländervereine, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben, sind innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der für ihren Sitz zuständigen Behörde anzumelden. Zur Anmeldung verpflichtet sind der Vorstand oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat, die zur Vertretung berechtigten Mitglieder. Ausländervereine, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehen, haben die Anmeldung innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzunehmen.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten

  1. 1.
    die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins,
  2. 2.
    Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen,
  3. 3.
    Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat.

Die zur Anmeldung verpflichteten Personen haben der zuständigen Behörde jede Änderung der in Satz 1 genannten Angaben sowie die Auflösung des Vereins innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

(3) Ausländervereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind zur Anmeldung nur verpflichtet, wenn sie von der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde dazu aufgefordert werden.

(4) Anmeldungen und Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in deutscher Sprache zu erstatten. Die Behörde erteilt hierüber eine Bescheinigung, für die keine Gebühren und Auslagen erhoben werden.