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  • ab 01.08.1966 (aktuelle Fassung)

§ 11 VereinsGDV - Von der Einziehungsbehörde bestellte Verwalter

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VereinsGDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-1-1

Ein von der Einziehungsbehörde bestellter Verwalter (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Vereinsgesetzes) ist unbeschadet der Weisungsbefugnis der Einziehungsbehörde berechtigt, alle zur Durchführung der Einziehung und Abwicklung notwendigen Handlungen vorzunehmen, soweit diese nicht nach den §§ 11 bis 13 des Vereinsgesetzes der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vorbehalten sind. Die §§ 8, 9 Abs. 1, 3, 4 und § 10 gelten entsprechend.