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  • ab 01.08.1966 (aktuelle Fassung)

§ 3 VereinsGDV - Sicherstellung von Sachen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VereinsGDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-1-1

Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch sichergestellt, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt. Lässt die Eigenart der sicherzustellenden Sachen dies nicht zu, ist die Sicherstellung durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.