§ 15 VereinsGDV - Anmeldung von Forderungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- VereinsGDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2180-1-1
(1) Sind das Verbot und die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes) unanfechtbar geworden, fordert die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde die Gläubiger des Vereins durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger auf,
- 1.ihre Forderungen bis zum Ablauf eines bestimmten Tages schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der auffordernden Behörde anzumelden,
- 2.ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 ist,
- 3.nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
(2) In der Aufforderung weist die Behörde darauf hin, dass Forderungen, die innerhalb der Ausschlussfrist nach Absatz 1 Nr. 1 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
(3) Die Ausschlussfrist nach Absatz 1 Nr. 1 muss mindestens drei Wochen betragen. Die Behörde soll die Aufforderung rechtzeitig vor dem Ablauf der Ausschlussfrist in den amtlichen Mitteilungsblättern der Länder nachrichtlich veröffentlichen.