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§ 11 KäseV - Güteklasse, Markenkäse, Güteprüfungen für inländische Markenkäse

Bibliographie

Titel
Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7842-6

(1) Inländischer Käse kann unter der Gütebezeichnung "Markenkäse" in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die Bezeichnung "Markenkäse" darf nur auf Grund einer Genehmigung verwendet werden. Die Genehmigung wird für Betriebe, die Käse herstellen oder fertiglagern, auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Überwachungsstelle) erteilt, wenn der verantwortliche technische Leiter sowie die bauliche und technische Einrichtung des Betriebes die Gewähr dafür bieten, dass der hergestellte oder fertiggelagerte Käse der Güteklasse Markenkäse entsprechen wird. Bei Betrieben, die Käse herstellen oder fertiglagern, muss ferner Käse der Sorte, für die die Genehmigung beantragt ist, in mindestens zwei aufeinander folgenden Prüfungen den Anforderungen an Markenkäse entsprochen haben.

(3) Fertiglagerer dürfen Käse unter der Bezeichnung "Markenkäse" nur in den Verkehr bringen, wenn er in einem Betrieb hergestellt ist, für den die Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" erteilt ist.

(4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr vorliegt,

  2. 2.

    die Proben

    1. a)

      bei drei aufeinander folgenden Prüfungen den Anforderungen für Markenkäse nicht entsprochen haben oder

    2. b)

      trotz Herstellung des Käses zu zwei aufeinander folgenden Prüfungen nicht eingesandt, abgegeben oder bereitgestellt worden sind,

  3. 3.

    der Käse, für den die Genehmigung erteilt worden ist, länger als ein Jahr nicht hergestellt worden ist.

(5) Bei Betrieben, die Käse unter der Bezeichnung "Markenkäse" herstellen oder fertiglagern, sind Proben der Käsesorten abzurufen oder zu entnehmen und auf ihre Güte zu prüfen.

(6) (aufgehoben)

(7) Die Betriebe haben zu den Prüfungen auf Anforderung und nach näherer Bestimmung der Überwachungsstelle Proben der Käsesorten, für die die Bezeichnung "Markenkäse" geführt werden soll, auf ihre Kosten einzusenden, abzugeben oder bereitzustellen. Sie haben ferner die Entnahme von Proben zu dulden.

(8) Die Überwachungsstelle oder die von ihr Beauftragten haben in Betrieben, die Markenkäse herstellen oder fertiglagern, jährlich in der Regel zwei Betriebskontrollen durchzuführen.

(9) Für die Durchführung der Güteprüfungen gelten die Bestimmungen der Anlage 4.

(10) Käse darf unter der Bezeichnung "Markenkäse" nur in den Verkehr gebracht

werden, wenn er

  1. 1.
    mindestens 40 % Fett in der Trockenmasse aufweist;
  2. 2.
    der angegebenen Fettgehaltsstufe entspricht oder mindestens den angegebenen Fettgehalt in der Trockenmasse aufweist und
  3. 3.
    bei der Beurteilung nach Anlage 4 mindestens 4 Punkte in jeder Eigenschaft erreicht.

(11) Für Markenkäse wird das nebenstehend abgebildete Gütezeichen(1)eingeführt. Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. Die Umrandung enthält die Inschrift "Deutsche Landwirtschaftliche Markenware". Darunter oder daneben stehen die Worte "Amtliche Kontrolle des Landes... Überwachungsstelle ...".

(12) Käse, der unter der Bezeichnung "Markenkäse" in den Verkehr gebracht wird, muss mit dem Gütezeichen gekennzeichnet sein.

(1) Amtl. Anm.:

hier nicht wiedergegeben