Art. 27 BayDSG - Verfahrensverzeichnis (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).
(1) Die behördlichen Datenschutzbeauftragten führen ein Verzeichnis der bei der öffentlichen Stelle eingesetzten und datenschutzrechtlich freigegebenen automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(2) In dem Verzeichnis sind für jedes automatisierte Verfahren die in Art. 26 Abs. 2 genannten Angaben fest zu halten.
(3) 1Das Verfahrensverzeichnis kann von jedem kostenfrei eingesehen werden. 2Dies gilt nicht bei Behörden der Staatsanwaltschaft, bei Justizvollzugsanstalten, bei Führungsaufsichtsstellen, bei Stellen der Gerichts- und Bewährungshilfe und bei Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern. 3Art. 10 Abs. 5 gilt entsprechend.