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Art. 27 BayDSGAnlagen- und Verfahrensverzeichnis

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BayDSG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

(1) Jede öffentliche Stelle führt ein Verzeichnis der bei ihr eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und freigegebenen automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(2) In dem Verzeichnis sind für jedes automatisierte Verfahren die in Art. 26 Abs. 2 genannten Angaben festzuhalten.