Art. 26 BayDSG - Datenschutzrechtliche Freigabe automatisierter Verfahren (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).
(1) 1Der erstmalige Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch die das Verfahren einsetzende öffentliche Stelle. 2Eine datenschutzrechtliche Freigabe nach Satz 1 ist nicht erforderlich für Verfahren, welche durch den Vorstand der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern bereits datenschutzrechtlich freigegeben worden sind, soweit diese Verfahren unverändert übernommen werden; das Gleiche gilt für Verfahren, welche durch das fachlich zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigte öffentliche Stelle für den landesweiten Einsatz datenschutzrechtlich freigegeben worden sind. 3Für wesentliche Änderungen von Verfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Die datenschutzrechtliche Freigabe hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Bezeichnung des Verfahrens,
- 2.Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung,
- 3.Art der gespeicherten Daten,
- 4.Kreis der Betroffenen,
- 5.Art der regelmäßig zu übermittelnden Daten und deren Empfänger,
- 6.Regelfristen für die Löschung der Daten oder für die Prüfung der Löschung,
- 7.verarbeitungs- und nutzungsberechtigte Personengruppen.
- 8.im Fall des Art. 6 Abs. 1 bis 3 die Auftragnehmer,
- 9.Empfänger vorgesehener Datenübermittlungen in Drittländer
(3) 1Öffentliche Stellen haben ihren behördlichen Datenschutzbeauftragten rechtzeitig vor dem Einsatz oder der wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens eine Verfahrensbeschreibung mit den in Absatz 2 aufgeführten Angaben zur Verfügung zu stellen; zugleich ist eine allgemeine Beschreibung der Art der für das Verfahren eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 7 und 8 beizugeben. 2Die behördlichen Datenschutzbeauftragten erteilen die datenschutzrechtliche Freigabe, soweit nicht schon eine datenschutzrechtliche Freigabe nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 vorliegt. 3Wird ihren datenschutzrechtlichen Einwendungen nicht Rechnung getragen, so legen sie die Entscheidung über die datenschutzrechtliche Freigabe den Personen vor, denen sie nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 unterstellt sind; bei den in Art. 15 Abs. 7 genannten Daten haben sie zuvor eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz einzuholen.