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Art. 13 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Abgeordneten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe das Gesetz bestimmt.

(2) Ein Abgeordneter kann durch Beschluß der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn er

  1. 1.
    sein Amt mißbraucht, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen oder
  2. 2.
    seine Pflichten als Abgeordneter aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigt oder
  3. 3.
    der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandelt.

Der Beschluß bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertem der gesetzlichen Mitgliederzahl. Artikel 9 Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft kann vorsehen, daß ein Abgeordneter bei grober Ungebühr oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ordnung von einer oder mehreren, höchstens von drei Sitzungen ausgeschlossen werden kann.