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§ 4 SGB XII§82DV - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (1)(2)(3)(4)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes
Redaktionelle Abkürzung
SGB XII§82DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-1-4

(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, §§ 15 und 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt.

(2) Die Einkünfte sind für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr).

(3) Als Einkünfte ist bei den einzelnen Einkunftsarten ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. Bei der Ermittlung früherer Betriebsergebnisse (Satz 1) kann ein durch das Finanzamt festgestellter Gewinn berücksichtigt werden.

(4) Soweit im Einzelfall geboten, kann abweichend von der Regelung des Absatzes 3 als Einkünfte ein Betrag angesetzt werden, der nach Ablauf des Berechnungsjahres aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. Als Einkünfte im Sinne des Satzes 1 kann auch der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn angesetzt werden.

(5) Wird der vom Finanzamt festgestellte Gewinn nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt oder nach Absatz 4 Satz 2 als Einkünfte angesetzt, so sind Absetzungen, die bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern durch das Finanzamt nach

  1. 1.
    den §§ 7, 7b und 7e des Einkommensteuergesetzes,
  2. 2.
    § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981, 998),
  3. 3.
    den §§ 76, 77 und 78 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
  4. 4.
    der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen in der Fassung vom 21. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 783)

vorgenommen worden sind, dem durch das Finanzamt festgestellten Gewinn wieder hinzuzurechnen. Soweit jedoch in diesen Fällen notwendige Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter im Feststellungszeitraum geleistet worden sind, sind sie vom Gewinn abzusetzen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 4 Abs. 1 u. 5 Nr. 1: EStG 611-1

(2) Amtl. Anm.:

§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Kursivdruck: Siehe EHG 1962 610-6-5 gem. Bek. v. 26.7.1962 I 492 i.V.m. Art. 1 Nr. 15 G v. 26.7.1962 I 481 und Art. 21 Abs. 1 Nr. 8 G v. 13.7.1961 I 981

(3) Amtl. Anm.:

§ 4 Abs. 5 Nr. 3: EStDV 611-1-1

(4) Amtl. Anm.:

§ 4 Abs. 5 Nr. 4: V über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen 2330-3-5