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§ 8 TVG - Bekanntgabe des Tarifvertrags

Bibliographie

Titel
Tarifvertragsgesetz (TVG) 
Amtliche Abkürzung
TVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
802-1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.