Versionsverlauf


  • ab 01.09.1969 (aktuelle Fassung)

§ 9 TVG - Feststellung der Rechtswirksamkeit

Bibliographie

Titel
Tarifvertragsgesetz (TVG) 
Amtliche Abkürzung
TVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
802-1

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.