§ 1 TVG - Inhalt und Form des Tarifvertrages
Bibliographie
- Titel
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- Amtliche Abkürzung
- TVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 802-1
(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.