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  • ab 01.09.1969 (aktuelle Fassung)

§ 12 TVG - Spitzenorganisationen

Bibliographie

Titel
Tarifvertragsgesetz (TVG) 
Amtliche Abkürzung
TVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
802-1

1Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. 2Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluss angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.