§ 55 HeilBG - Entbindung vom Ehrenamt (1)
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
(1) Ein ehrenamtlicher Beisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1.nach § 50 Abs. 2 Satz 2, § 51 oder § 52 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann,
- 2.seine Amtspflichten gröblich verletzt hat,
- 3.die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt,
- 4.einen Ablehnungsgrund nach § 53 Nr. 1, 2, 5 oder 6 geltend macht.
(2) Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auf Antrag des Vorstandes der Landeskammer, der der ehrenamtliche Beisitzer angehört, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 nach Anhörung des ehrenamtlichen Beisitzers.