§ 53 HeilBG - Ablehnungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Berufung zum ehrenamtlichen Beisitzer kann nur ablehnen, wer
- 1.das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, das Amt eines Beisitzers ordnungsgemäß zu versehen,
- 3.durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
- 4.bereits acht Jahre Beisitzer eines Berufsgerichts war,
- 5.selbstständiger Apotheker ist und einen approbierten Mitarbeiter hat,
- 6.Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist.