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§ 53 HeilBG - Ablehnungsrecht

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Berufung zum ehrenamtlichen Beisitzer kann nur ablehnen, wer

  1. 1.
    das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, das Amt eines Beisitzers ordnungsgemäß zu versehen,
  3. 3.
    durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  4. 4.
    bereits acht Jahre Beisitzer eines Berufsgerichts war,
  5. 5.
    selbstständiger Apotheker ist und einen approbierten Mitarbeiter hat,
  6. 6.
    Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist.