§ 53 HeilBG - Ablehnungsrecht (1)
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
Die Berufung zum ehrenamtlichen Beisitzer kann nur ablehnen, wer
- 1.das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt eines Beisitzers ordnungsgemäß zu versehen,
- 3.durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
- 4.bereits acht Jahre Beisitzer eines Berufsgerichts war,
- 5.selbstständiger Apotheker ist und einen approbierten Mitarbeiter hat,
- 6.Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist.