Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein
(Beihilfeverordnung - BhVO)

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-1-17

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-1-17

Vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 863)

Aufgrund des § 80 Absatz 1 und 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 830), verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Grundsatz
Grundsatz1
Abschnitt 2
Persönlicher Geltungsbereich
Beihilfeberechtigte Personen2
Berücksichtigungsfähige Angehörige3
Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen4
Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften
Verfahren5
Bemessung der Beihilfen6
Begrenzung der Beihilfen7
Abschnitt 4
Beihilfefähige Aufwendungen
Grundsatz der Beihilfefähigkeit8
Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit9
Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlungen in einer Rehabilitationseinrichtung10
Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur11
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf12
Häusliche Pflege12a
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege12b
Vollstationäre Pflege12c
Zusätzliche Betreuungsleistungen12d
Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen13
Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen14
Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt15
Abschnitt 5
Eigenbeteiligung und Schlussbestimmungen
Selbstbehalt16
Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen17
Übergangsregelungen18
Anlagen19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten20
Anlagen
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen GrundversorgungAnlage 1
Aufwendungen für zahnärztliche LeistungenAnlage 2
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für KörperersatzstückeAnlage 3