§ 12c BhVO - Vollstationäre Pflege
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
- Amtliche Abkürzung
- BhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-17
(1) Ist die pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft, sind bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI), einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, und die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig in Höhe des Pauschalbetrages von monatlich
770 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, |
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1.262 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, |
1.775 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, |
2.005 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. |
Zusätzlich wird ein Leistungszuschlag nach den Maßgaben des § 43c SGB XI zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen gewährt. Wählt die pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, ist für die vorgenannten Aufwendungen ein Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich beihilfefähig. § 12 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Wird die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einer Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringt, in einen niedrigeren Pflegegrad eingestuft oder wird festgestellt, dass sie nicht mehr pflegebedürftig im Sinne des § 12 Absatz 2 ist, ist das Heimentgelt im Sinne des § 87a Absatz 4 SGB XI bis zu einem Betrag von 2.952 € beihilfefähig. Aufwendungen nach Satz 5 können kalenderjährlich nur einmal geltend gemacht werden.
(2) Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die nicht durch die Pauschalbeträge nach Absatz 1 abgegolten sind und für Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 4 übersteigen. Es werden nur Aufwendungen bis insgesamt 1.600 € monatlich berücksichtigt. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt
- 1.
bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehaltes der Besoldungsgruppe A 9
- a)
mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 % des Einkommens,
- b)
mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 % des Einkommens,
- 2.
bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
- a)
mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % des Einkommens,
- b)
mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 % des Einkommens,
- 3.
bei allein stehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger stationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % des Einkommens.
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. § 7 findet keine Anwendung.
(3) Verbleiben bei Personen, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind, unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte Aufwendungen aus der Pflege und der Unterbringung, ist ein gemeinsamer Eigenanteil dieser Aufwendungsarten nach Maßgabe des Absatzes 2 zu berechnen. Die den Eigenanteil überschreitenden Aufwendungen werden zur Sicherstellung der amtsangemessenen Lebensführung als ergänzende Beihilfe gezahlt. § 7 findet keine Anwendung.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit der pflegebedürftigen Person aus der Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähig, solange die Voraussetzungen entsprechend des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 SGB XI vorliegen. Die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 87a Absatz 1 Satz 7 SGB XI.
(5) Ist eine pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft, sind die in Absatz 1 genannten Aufwendungen in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Absatz 4 SGB XI), bis zu einer Höhe von 266 € monatlich beihilfefähig. Aufwendungen für Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.