§ 13 LBG - Rücknahme der Ernennung (zu § 12 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Rücknahme der Ernennung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle ihres oder seines Todes den versorgungs- oder altersgeldberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeamtStG muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen; die Frist beginnt, sobald die für die Ernennung zuständige Behörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 9 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) Im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn seit der Ernennung ein Jahr und sechs Monate verstrichen sind.
(3) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.