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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Art. 12 BayVersRücklG - Auflösung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
BayVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-0-F

Der Bayerische Pensionsfonds gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.