Art. 12 BayVersRücklG - Auflösung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-0-F
Der Bayerische Pensionsfonds gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.