Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
BayVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-0-F

2032-0-F

Vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 613)

Zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

InhaltsübersichtArtikel
Teil 1
Allgemeines
Geltungsbereich1
Teil 2
Bayerischer Pensionsfonds
Errichtung2
Zweckbindung3
Rechtsform4
Verwaltung, Anlage der Mittel5
Zuführung der Mittel6
Verwendung des Sondervermögens, Entnahmeplan7
Vermögenstrennung8
Wirtschaftsplan9
Jahresrechnung, Geschäftsbericht10
Beirat11
Auflösung12
Teil 3
Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Errichtung13
Anzuwendende Vorschriften14
Rechtsform15
Verwaltung, Anlage der Mittel16
Zuführung der Mittel17
Verwendung der Versorgungsrücklagen18
Wirtschaftsplan, Geschäftsbericht19
Teil 4
Schlussvorschriften
(weggefallen)20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten21