Art. 2 BayVersRücklG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-0-F
Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen wird beim Freistaat Bayern eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen unter dem Namen "Bayerischer Pensionsfonds" errichtet.