Versionsverlauf


  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Art. 2 BayVersRücklG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
BayVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-0-F

Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen wird beim Freistaat Bayern eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen unter dem Namen "Bayerischer Pensionsfonds" errichtet.