Art. 5 BayVersRücklG - Verwaltung, Anlage der Mittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-0-F
(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) Heimat verwaltet das Sondervermögen. 2Es kann die Verwaltung der Mittel auf Körperschaften, Anstalten oder andere Einrichtungen innerhalb oder außerhalb der Staatsverwaltung übertragen.
(2) 1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind so anzulegen, dass größtmögliche Sicherheit und Rentabilität gewährleistet sind. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Anlage der Mittel zu regeln.