Art. 7 BayVersRücklG - Verwendung des Sondervermögens, Entnahmeplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-0-F
(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind ab dem Jahr 2023 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.
(2) 1Die Staatsregierung erstellt auf Vorschlag des Staatsministeriums alle zwei Jahre, erstmals für den Doppelhaushalt 2023/2024, einen Entnahmeplan, der bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen ist. 2Der Entnahmeplan ist dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen und dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes des Landtags vorzulegen.
(3) 1Die Entnahmen haben sich am Finanzierungsbedarf künftiger Versorgungsaufwendungen und dem Ziel einer Verstetigung der Haushaltsbelastung zu orientieren. 2Höhe und Zeitpunkt der Entnahmen werden durch die Haushaltsgesetze geregelt.
(4) Die Staatsregierung hat dem Landtag zu Beginn einer Legislaturperiode und auf Verlangen einen Bericht über die Entwicklung der Beamtenversorgung vorzulegen.