§ 5 RHmV - Höchstmengen für Tabakerzeugnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV)
- Amtliche Abkürzung
- RHmV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-55
(1) Für in Anlage 7 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.
(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.