§ 5 RHmV - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV)
Amtliche Abkürzung
RHmV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-55

(1) Nach§ 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher den Gehalt des Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(5) Wer eine in Absatz 2, 3 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 838) sollen folgende Änderungen durchgeführt werden:
2. In § 6 Abs. 2a wird nach der Angabe "Nr. 466/2001" die Angabe ", zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11)," eingefügt.
3. In § 6 Abs. 3 wird nach der Angabe "Nr. 466/2001" die Angabe ", zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11)," eingefügt.
Diese Änderungen sind nicht durchführbar.