§ 4 RHmV - Probenahme und Analysemethoden

Bibliographie

Titel
Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)
Amtliche Abkürzung
RHmV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-55

(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in und auf Obst und Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches(1) unter der Gliederungsnummer L 00.00-7 (EG), Stand Dezember 2002, beschrieben ist.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches(1) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind.

(1) Amtl. Anm.:

Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

(1) Amtl. Anm.:

Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.