Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln
(Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)
Amtliche Abkürzung
RHmV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-55

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1699)(1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höchstmengen für Lebensmittel1
Zusammengesetzte und weiterverarbeitete Lebensmittel2
Lebensmittel mit überhöhten Rückständen3
Ausnahmen3a
Kenntlichmachung3b
Probenahme und Analysemethoden4
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten5
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften6
AnlagenAnlage 1 bis Anlage 7

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1699) können das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Wortlaut der Rückstandshöchstmengen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.