Art. 21 BayAbgG - Unterstützungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bayerischen Landtags einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied des Bayerischen Landtags und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.